AGB´s
Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen (Meyma GmbH – Stand: August 2025)
§ 1 Geltungsbereich
Diese Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten ausschließlich für alle Lieferungen und Leistungen, die wir im Zusammenhang mit der Herstellung, dem Verkauf und der Lieferung von Maschinen, Anlagen oder Teilen davon erbringen. Sie gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne von § 14 BGB. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Bestellers werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, wir haben ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Dies gilt auch, wenn wir in Kenntnis solcher Bedingungen Lieferungen oder Leistungen vorbehaltlos ausführen.
§ 2 Angebot und Vertragsschluss
Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.
Ein Vertrag kommt erst durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung zustande. Änderungen, Nebenabreden, Kündigungen, Rücktritte oder Vertragsaufhebungen bedürfen der Schriftform.
Wir können auf unsere Kosten eine Kreditausfallversicherung für den vereinbarten Preis abschließen. Ergibt die Bonitätsprüfung im Rahmen dieser Versicherung ein nicht zufriedenstellendes Ergebnis, dürfen wir dem Besteller die Kosten der Versicherung und Nebenkosten berechnen.
An von uns erstellten Kostenanschlägen, Zeichnungen, Musterstücken, Planungen, Konzepten und sonstigen Unterlagen – einschließlich digitaler Datenträger – behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Diese dürfen ohne unsere Zustimmung nicht an Dritte weitergegeben werden. Kommt kein Vertrag zustande, sind diese Unterlagen unverzüglich an uns zurückzugeben.
§ 3 Lieferumfang
Der Lieferumfang richtet sich nach unserer schriftlichen Auftragsbestätigung. Änderungen des Liefergegenstandes behalten wir uns vor, sofern sie für den Besteller zumutbar sind und der Vertragszweck dadurch nicht beeinträchtigt wird.
§ 4 Preise
Unsere Preise verstehen sich netto ab Werk, zuzüglich Verpackung, Versand, Versicherung, Montage und der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist. Liegen zwischen Vertragsschluss und Lieferung ein Zeitraum von mehr als vier Monaten, sind wir berechtigt, Preisanpassungen vorzunehmen, wenn sich unsere Beschaffungs-, Produktions- oder Lieferkosten wesentlich verändern.
§ 5 Zahlungsbedingungen
Rechnungen sind innerhalb von 14 Kalendertagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zu begleichen. Maßgeblich ist der Zahlungseingang auf unserem Konto. Der Besteller gerät auch ohne Mahnung in Verzug, wenn er den fälligen Betrag nicht innerhalb von 30 Kalendertagen ab Rechnungsdatum begleicht. Bei Zahlungsverzug sind wir berechtigt, Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe gemäß § 288 BGB zu verlangen. Gegenüber Unternehmern im Sinne von § 14 BGB berechnen wir zusätzlich eine Pauschale von 40,00 EUR gemäß § 288 Abs. 5 BGB. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt vorbehalten; die Pauschale wird hierauf angerechnet.
§ 6 Lieferzeiten und höhere Gewalt
Liefertermine und -fristen sind nur verbindlich, wenn sie von uns schriftlich bestätigt wurden. Als Fälle höherer Gewalt („Force Majeure“) gelten alle Ereignisse, die außerhalb unseres Einflussbereichs liegen, unvorhersehbar, unvermeidbar und nicht durch zumutbare Maßnahmen zu überwinden sind. Dazu zählen insbesondere: Naturkatastrophen, Erdbeben, Überschwemmungen, Brände, Stürme, Epidemien, Pandemien, staatliche oder behördliche Anordnungen, Krieg, Terrorakte, Aufruhr, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Embargos, Rohstoff- oder Energiemangel, Störungen oder Ausfälle von Transport- und Lieferketten, erhebliche Betriebsstörungen bei uns oder unseren Vorlieferanten, Cyberangriffe sowie vergleichbare Ereignisse. In Fällen höherer Gewalt verlängern sich vereinbarte Lieferfristen um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit. Dauert die Behinderung länger als drei Monate, können beide Parteien hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurücktreten. Bereits erbrachte Gegenleistungen sind in diesem Fall zurückzugewähren; weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen.
§ 7 Gefahrübergang
Die Gefahr geht auf den Besteller über, sobald die Ware unser Werk oder Lager verlässt oder dem Besteller die Versandbereitschaft mitgeteilt wurde.
§ 8 Technische Abnahme (FAT/SAT)
Soweit im Vertrag vorgesehen, erfolgt vor der Auslieferung der Liefergegenstände eine technische Abnahme im Werk des Lieferanten („Factory Acceptance Test – FAT“) auf Grundlage der vertraglich vereinbarten Abnahmekriterien. Das Ergebnis wird in einem Abnahmeprotokoll dokumentiert und von beiden Parteien unterzeichnet. Mit Unterzeichnung gilt die vertragsgemäße Fertigstellung als nachgewiesen. Soweit beim FAT nur geringfügige Mängel festgestellt werden, gilt die Abnahme hinsichtlich der mangelfreien Funktionen als erfolgt (Teilabnahme). Die Mängel werden in angemessener Frist nachgebessert und im FAT-Protokoll dokumentiert. Erfolgen eine Abnahme am Aufstellungsort des Bestellers („Site Acceptance Test – SAT“), beginnt diese unverzüglich nach Abschluss der Montage- und Inbetriebnahme. Der Besteller ist verpflichtet, die Abnahme unverzüglich durchzuführen und das Abnahmeprotokoll zu unterzeichnen, sofern keine wesentlichen Mängel vorliegen. Geringfügige Mängel berechtigen nicht zur Verweigerung der Abnahme; sie werden vom Lieferanten innerhalb einer angemessenen Frist nachgebessert. Verzögert sich die Abnahme aus Gründen, die der Besteller zu vertreten hat, gilt die Abnahme als erfolgt, wenn der Lieferant schriftlich die Abnahmebereitschaft angezeigt und eine Frist von 14 Kalendertagen gesetzt hat, die erfolglos verstrichen ist. Mit erfolgter oder fingierter Abnahme beginnt die Mängelhaftungsfrist gemäß § 11. Für vor der Abnahme erkennbare Mängel bestehen keine Gewährleistungsansprüche, sofern sie nicht im Abnahmeprotokoll vorbehalten wurden.
§ 9 Eigentumsvorbehalt
Bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen aus der Geschäftsbeziehung bleibt die gelieferte Ware unser Eigentum.
§ 10 Untersuchungs- und Rügepflicht
Der Besteller hat die Ware unverzüglich nach Ablieferung zu untersuchen und Mängel schriftlich anzuzeigen (§ 377 HGB). Unterlässt er die Anzeige, gilt die Ware als genehmigt.
§ 11 Mängelhaftung
Bei neuen Liefergegenständen leisten wir Gewähr für Mängel entsprechend den gesetzlichen Vorschriften, soweit nachstehend nichts anderes geregelt ist. Bei gebrauchten Maschinen und Anlagen ist die Mängelhaftung ausgeschlossen, außer bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, bei Übernahme einer Garantie, bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung sowie bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit. Mängel sind schriftlich anzuzeigen.
§ 12 Haftung
Die Haftung ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten und begrenzen die Haftung auf den typischerweise vorhersehbaren Schaden.
§ 13 Datenschutz
Wir verarbeiten personenbezogene Daten des Bestellers ausschließlich im Rahmen der geltenden Datenschutzgesetze, insbesondere gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO (berechtigtes Interesse), um unsere vertraglichen Leistungen zu erbringen, zu dokumentieren und zu sichern. Der Besteller kann der Verarbeitung jederzeit widersprechen. Weitere Informationen finden sich in unserer gesonderten Datenschutzerklärung.
§ 14 Bild- und Videoaufnahmen
Bilder und Videoaufnahmen unserer Produkte dürfen zu Werbezwecken, zur Datensicherung und zur Sicherung des Ist-Bestands angefertigt werden. Personenbezüge und Rückschlüsse auf Endkunden werden unkenntlich gemacht oder gelöscht. Der Besteller kann Aufnahmen im Vorfeld widersprechen.
§ 15 Gerichtsstand, Erfüllungsort, Rechtswahl
Erfüllungsort und Gerichtsstand ist unser Geschäftssitz. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
§ 16 Salvatorische Klausel
Sollten eine Bestimmung dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung tritt diejenige wirksame und durchführbare Regelung, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung am nächsten kommen, die die Parteien mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben. Gleiches gilt im Fall einer Regelungslücke.